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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
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RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaFunkverbot für Personen auf BOS-Frequenzen14 Beiträge
AutorIngo8 K.8, Bad Nauheim / Hessen534297
Datum09.01.2009 11:28      MSG-Nr: [ 534297 ]4673 x gelesen

Moin zusammen,

Geschrieben von Henning KochWas für eine Urkunde ist denn das:
Von wem ausgestellt, mit welchem Inhalt und vor allem auf welcher Rechtsgrundlage?


in Hessen wurde Mitte der 1980er Jahre das sog. "gemeinsame Funknetz der
nichtpolizeilichen BOS im Lande Hessen" als landeseigene Einrichtung für den
nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS) errichtet. Die komplette Planung, Beschaffung,
Errichtung, Unterhaltung der Funknetztechnik (Leitstellenausstattung, Gleichwellenfunksysteme, Relaisstellen etc. und auch Regelung der Ausbildung des Fernmeldepersonals
liegen seither in der Verantwortung des Innenministeriuns des Landes Hessen (Betriebsleitung nach 1.3.1 PDV/DV 810).

Speziell den Bereich Ausbildung betreffend ist per Erlass geregelt:

- Welche Ausbildung die Einsatzkräfte aller nichtpolizeilicher BOS in Hessen
absolvieren müssen (mindestens 27 stündiger von der Hessischen
Landesfeuerwehrschule im Auftrag des HMDI konzipierter Lehrgang.)

- Wo diese Ausbildung stattfindet (Lehrgang auf Kreis- oder Organisationsebene durchgeführt
durch besonders geschulte Kreisausbilder, zusätzlich einige Lehrgänge an der
Landesfeuerwehrschule.)

- Wie von der Einsatzkraft die Qualifikation nachgewiesen wird (Bestehen der
theoretischen und praktischen Prüfung.),

Nach bestehen des Sprechfunklehrganges wird -Achtung jetzt kommt die Regelung für
Hessen-
kein Zeugniss und keine Urkunde sondern vielmehr eine Sprechfunkberechtigung
ausgehändigt. Diese Sprechfunkberechtigung gestattet es dem Besitzer ...während seiner
Zugehörigkeit zu einer nichtpolizeilichen BOS an deren Sprechfunkverkehr teilzunehmen!"


Da es sich nicht um eine Urkunde (Ernennung) oder Zeugniss handelt sondern um eine
Berechtigung erlischt diese bei Ausscheiden aus der betreffenden Organisation und kann bei
sonstigem Fehlverhalten auch wieder entzogen werden.

Geschrieben von Peter Hauptvogel ... erlischt mit der Beendigung der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen. Die Berechtigung kann entzogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Sprechfunkberechtigung die für den Sprechfunkverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. .....

Wie oben schon erwähnt sind dies die derzeit gültigen Regelungen für das Bundesland
Hessen. Dem Föderalismus sei Dank, das in anderen Bundesländern andere Regelungen
und Verfahrensweisen gelten.

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 08.01.2009 08:47 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 08.01.2009 09:14 Matt7hia7s O7., Waldems
 08.01.2009 09:35 Pete7r H7., Idstein
 08.01.2009 12:23 ., bei Leipzig
 08.01.2009 22:37 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.01.2009 22:48 ., Erlensee
 09.01.2009 06:40 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 08.01.2009 22:48 ., Bad Hersfeld
 09.01.2009 11:28 Ingo7 K.7, Bad Nauheim
 09.01.2009 15:23 Pete7r H7., Idstein
 08.01.2009 23:01 Hara7ld 7H., Erfurt
 08.01.2009 23:20 ., Bad Hersfeld
 08.01.2009 23:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.01.2009 06:45 Sven7 H.7, Ibbenbüren

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