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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Funkverbot für Personen auf BOS-Frequenzen | 14 Beiträge | ||
Autor | Ingo8 K.8, Bad Nauheim / Hessen | 534297 | ||
Datum | 09.01.2009 11:28 MSG-Nr: [ 534297 ] | 4673 x gelesen | ||
Moin zusammen, Geschrieben von Henning Koch Was für eine Urkunde ist denn das: in Hessen wurde Mitte der 1980er Jahre das sog. "gemeinsame Funknetz der nichtpolizeilichen BOS im Lande Hessen" als landeseigene Einrichtung für den nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) errichtet. Die komplette Planung, Beschaffung, Errichtung, Unterhaltung der Funknetztechnik (Leitstellenausstattung, Gleichwellenfunksysteme, Relaisstellen etc. und auch Regelung der Ausbildung des Fernmeldepersonals liegen seither in der Verantwortung des Innenministeriuns des Landes Hessen (Betriebsleitung nach 1.3.1 PDV/DV 810). Speziell den Bereich Ausbildung betreffend ist per Erlass geregelt: - Welche Ausbildung die Einsatzkräfte aller nichtpolizeilicher BOS in Hessen absolvieren müssen (mindestens 27 stündiger von der Hessischen Landesfeuerwehrschule im Auftrag des HMDI konzipierter Lehrgang.) - Wo diese Ausbildung stattfindet (Lehrgang auf Kreis- oder Organisationsebene durchgeführt durch besonders geschulte Kreisausbilder, zusätzlich einige Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule.) - Wie von der Einsatzkraft die Qualifikation nachgewiesen wird (Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung.), Nach bestehen des Sprechfunklehrganges wird -Achtung jetzt kommt die Regelung für Hessen- kein Zeugniss und keine Urkunde sondern vielmehr eine Sprechfunkberechtigung ausgehändigt. Diese Sprechfunkberechtigung gestattet es dem Besitzer ...während seiner Zugehörigkeit zu einer nichtpolizeilichen BOS an deren Sprechfunkverkehr teilzunehmen!" Da es sich nicht um eine Urkunde (Ernennung) oder Zeugniss handelt sondern um eine Berechtigung erlischt diese bei Ausscheiden aus der betreffenden Organisation und kann bei sonstigem Fehlverhalten auch wieder entzogen werden. Geschrieben von Peter Hauptvogel ... erlischt mit der Beendigung der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen. Die Berechtigung kann entzogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Sprechfunkberechtigung die für den Sprechfunkverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. ..... Wie oben schon erwähnt sind dies die derzeit gültigen Regelungen für das Bundesland Hessen. Dem Föderalismus sei Dank, das in anderen Bundesländern andere Regelungen und Verfahrensweisen gelten. | ||||
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