Rubrik | Einsatz |
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Thema | Bereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr | 8 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 539488 |
Datum | 29.01.2009 12:03 MSG-Nr: [ 539488 ] | 2625 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)
vgl. Landesgesetzgebung z.B. FSHG § 27 (1)
Geschrieben von Rainer Harmsen2) Wer haftet für eventuelle Schäden, die durch den Einsatz entstanden sind?
a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
c) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers
Die Gemeinde bzw. je nach "grober Fahrlässigkeit" der Einsatzleiter oder von ihm damit beauftragte Kräfte.
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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| 29.01.2009 11:52 |
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Rain7er 7H., Schüttorf |
| 29.01.2009 12:03 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf | |