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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikEinsatz zurück
ThemaBereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr8 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW539488
Datum29.01.2009 12:03      MSG-Nr: [ 539488 ]2625 x gelesen

Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)

vgl. Landesgesetzgebung z.B. FSHG § 27 (1)


Geschrieben von Rainer Harmsen2) Wer haftet für eventuelle Schäden, die durch den Einsatz entstanden sind?

a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
c) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers


Die Gemeinde bzw. je nach "grober Fahrlässigkeit" der Einsatzleiter oder von ihm damit beauftragte Kräfte.


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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 29.01.2009 11:52 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:03 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 29.01.2009 12:11 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:26 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:40 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:19 Sven7 H.7, Ibbenbüren
 29.01.2009 13:16 Udo 7W., Dinslaken
 30.01.2009 07:32 Rain7er 7H., Schüttorf

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