Geschrieben von Florian Becker meinte das ich in einem "Notfall" die Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle bewegen darf und in einem "Notfall" von sämtlichen Regeln abgewichen werden darf.
Naja, im Prinzip hat er recht. Wenns wirklich pressiert und es überhaupt nicht anders gehen sollte kann man das ganze unter dem "Deckmantel" des § 34 StGB "Rechtfertigender Notstand" laufen lassen.
Geschrieben von ---§ 34 StGB--- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Die andere Frage ist jedoch, ob derjenige die Karren auch fahren kann.
Aber vom Grundsatz wäre es IMO wie oben beschrieben abgesichert. (Wobei ich mich frage, was alles erstmal passieren muss, dass es soweit kommt, dass keine Maschinisten/Gruppenführer da sind, die ausrücken können)
Gruß
Flo
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