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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBürger mit Blaulicht und Horn Fahren....??16 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen540280
Datum02.02.2009 13:04      MSG-Nr: [ 540280 ]4093 x gelesen

Moin

Dein Text ist ziemlich verwirrend geschrieben, ich hoffe ich treffe des Pudels Kern mit der Antwort so grob ;o)

Geschrieben von Florian Beck"in Bayern dürfen FFWler Fahrzeuge bis 7,5 t mit Führerschein Klasse b Fahren"Nein. Bayern hat eine Initiative im Bundesrat angestoßen, dass FFler mit Klasse B Fahrzeuge bis 4,25t fahren dürfen sollen, weil man so das TSF noch eine Weile mit B fahren zu können glaubt. Da ist aber (gottseidank) noch nichts entschieden, und von 7,5t sprach man ursprünglich eigentlich auch nicht. Das kannst du deinem Kollegen nicht beweisen, da die Nichtsexistenz von Dingen erfahrungsgemäß schwer nachweisbar ist. Aber da die Fahrerlaubnisverordnung auch in Bayern gilt, lass dir von ihm doch mal die "BayFeVAusnVOzfgTSF" (Bayerische Fahrerlaubnisausnahmeverordnung für zu fett gewordene TSF) zeigen ;o)

Geschrieben von Florian BeckDas Problem was ich mit dem Kollegen hatte war zum wenig Kräfte bzw Maschinisten(Großfahrzeuge)/Gruppenfüher vorhanden sind, er meinte das ich in einem "Notfall" die Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle bewegen darf Es gibt auch in der FeV eine spezielle Regelung:
§ 74 Ausnahmen
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Jemanden mit Klasse B auf Grund dieser Vorschrift aber einen LKW fahren zu lassen dürfte in deutlicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Hier könnte man eher an den CE-Inhaber denken, der momentan einem Fahrverbot unterliegt - der *kann* nämlich fahren!

Unabhängig davon kann man als letzte Variante noch überlegen, einen zivilen LKW/Bus-Fahrer anzuhalten und ihn zu bitten, den Feuerwehrkarren gen Einsatzstelle zu schüsseln. Ob er das dann mit Blauhorn tun muss müsste man gut überlegen. Außerdem ist in der Regel bis dahin derart viel Zeit vergangen, dass es die paar Sekunden dann auch nicht mehr rausreißen. Ich halte diese Variante eh für rein theoretischer Natur, jede Nachalarmierung erscheint mir sinnvoller.

Geschrieben von Florian Beckund in einem "Notfall" von sämtlichen Regeln abgewichen werden darfDas ist so pauschal gesagt Blödsinn. Auch ein "Notfall" berechtigt nicht, unsere gesamte Rechtsordnung auf links zu drehen. Was der eine für einen ausgemachten Notfall hält findet ein anderer vielleicht nur ein wenig ärgerlich, wo sollte das hinführen?

Geschrieben von Florian Beck(Fahrten mit Sondersignal sind ja im §35 StVO geregelt?)Nein, in §38.

Zu guter Letzt: Mit dem §34 StGB würde ich im Zusammenhang mit diesen ganzen Geschichten gar nicht erst anfangen, das ruft nämlich oft so zweifelhafte Ansichten wie oben hervor: "Ach, im NOTFALL darf ich doch eh alles machen..."

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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