Wenn ich diese Diskussion lese, dann komme ich fast automatisch zu "GGG" ("gelesen, gestaunt, gelacht")
Sebastian hat es sehr richtig gar gestellt, als er den § 74/5 anführte, der eindeutig sagt, wer das darf.
Und damit könnten wir schon durch sein, egal, was ein Hobbyjurist dazu meint.
Das macht ja auch Sinn, Alarmfahrten sind immer sehr kritisch und verlangen schon ein wenig an Übung und Erfahrung.
Dass das oftmals theoretisch ist, das weiß auch ich, aber was ich nicht weiß: wie soll ich das einem Richter erklären, wenn es daneben gegangen ist?
Da steht nicht nur der Fahrer in der Verantwortung, sondern auch der Einheitenführer, der das angeordnet hat.
Ich hoffe nicht, dass wir so "Mutige" in unseren Reihen haben.
Paragraphen wie "rechtfertigender Notstand " oder "berechtigte Interessen" sind Hilfskonstruktionen, die bei Gericht sehr genau hinterfragt werden.
Nebenbei würde ich als Trheaderöffner dem Kollegen mal einfach die Nummer der nächsten Verkehrsbehörde (üblicherweise der Kreis) in die Hand drücken und sagen: "Glaubst DU mir nicht, so rufe da an und frage!"
(Nächstes Polizeikommissariat tut es auch, grins).
Natürlich mit der Bitte begleitet, mir die Antwort kund zu tun..
Helau
Klaus
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