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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Anfahrt nur mit Blaulicht, war: Türöffnung... | 72 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8H., Hagen / NRW | 541208 | ||
Datum | 05.02.2009 23:27 MSG-Nr: [ 541208 ] | 12387 x gelesen | ||
Geschrieben von André Döring Erfasst hast du dann aber ggf. auch das Auto was grade aus der Einfahrt kam und dich einfach übersehen hat. Warst du dann zu schnell und ohne SoSi unterwegs wird das vor dem Mann in schwarz schwierig. Versteh ich nicht. Wenn ich ohnehin Vorfahrt habe, muss ich diese auch nicht mittels Einsatzhorn einfordern. Wenn ich hingegen zu schnell bin, hilft mir auch das Einsatzhorn bei der gerichtlichen Prüfung nicht. Deiner Argumentation zufolge würde ein laufendes Einsatzhorn eine auch für Sonderrechte zu hohe Geschwindigkeit zeitgleich "heilen" - was Quatsch ist. Mit Deiner Begründung müßte ich nachts auf der Landstraße zwischen A-Dorf und B-Stadt permanent das Horn laufen lassen, trotz Vorfahrt an allen Kreuzungen und Feldwegen. Dabei will ich meine Wegerechte doch nur dann einfordern, wenn ich sie auch benötige(n könnte) - und wie ich meine Sonderrechte ausreize (=wie schnell ich bin) steht auf einem anderen Blatt, solange ich kein Wegerecht einfordere. Gruß Christoph | ||||
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