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Thema | Anfahrt nur mit Blaulicht, war: Türöffnung... | 72 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 541414 |
Datum | 06.02.2009 21:41 MSG-Nr: [ 541414 ] | 12156 x gelesen |
Feuerwehr
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hi,
Geschrieben von Henning KochHaftung ist eine Sache, für den Fahrer viel interessanter ist aber die Frage des Verschuldens bzw. des vorwerfbaren Verkehrsverstoßes.
Naja, aber die Haftung hängt ja schon mit am Verschulden des Fahrers, da Fahrer und Halter zivilrechtlich als Einheit betrachtet werden.
Geschrieben von Henning KochVerlangen muss man vom Fahrer sicher, dass er bei einsehbaren Kreuzungen vor dem Konfliktbereich wartet, bis vorfahrtberechtigte Fahrzeuge durchgefahren sind. Bei nicht vollständig einsehbaren Örtlichkeiten wird er sich maximal mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hineintasten dürfen und muss ebenfalls bei Auftauchen vorfahrtberechtigter Fahrzeuge anhalten.
Nicht nur in unübersichtlichen Kreuzungen sondern immer dann, wenn eigentlich bevorrechtiger (Quer-)verkehr tangiert ist.
Geschrieben von Henning Kochim zweiten Fall erscheint das Einsatzfahrzeug für den Vorfahrtberechtigten dann als stehendes Hindernis (welches dazu noch blau blinkt). Auch mit solchen Hindernissen kommt es erfahrungsgemäß schon in einfacheren Situationen zu Unfällen.
Richtig. Aber wenn man mit rechtzeitig vorher eingeschaltetem Horn (Blaulicht ja sowieso) an der Sichtlinie mit Schrittgeschwindigkeit und Bremsbereitsschaft ankommt, ggf. anhält und sich vergewissert, dass wirklich alle mich gesehen und vor allen Dingen auch VERSTANDEN haben, dass ich jetzt Vorrang habe, halte ich es für fast ausgeschlossen, dass es dann zu entsprechenden Kollisionen kommen kann. Und wenn der Bürger dann dem minimal in der Kreuzung stehendne FW-Fahrzeug an der vorderen Stoßstange vorbeischrabbt, dürfte letztlich auch die Haftung ausnahmsweise mal zugunsten der FW ausfallen...
Auch hier wird es auf gewisse Details ankommen, die vor allen Dingen auch erstmal bewiesen werden müssen, womit in der Praxis die Probleme erst anfangen.
Geschrieben von Henning KochWird man in diesen Fällen (bzw.: in welchen davon?) dem Einsatzfahrer einen Verstoß vorwerfen, oder bleibt es bei der Haftung des Fahrzeughalters aus §§7ff StVG? (neben der anteligen Haftung des bevorrechtigten Fahrers, der in diesen Fällen doch offensichtlich einen Fahrfehler gemacht haben muss?).
Wie gesagt Zivilrechtlich relativ egal, auch für den FA aufgrund Amtshaftung. Spannend wird es vielmehr im Strafrecht mit dem obligatorischen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, sobald jemand verletzt wurde. Fahrlässigkeit liegt vor sobald man sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat. Und der sollte nun mal wie oben beschrieben in Kreuzungen einfahren, bei denen er keine Vorfahrt hat.
Ach ja, Urteil war übrigens OLG Köln aus 1995. Tenor sinngemäß: Ein FwFahrzeug, das nur mit Blaulicht ohne Horn über eine rote Ampel fährt haftet zu 100%...
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
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| 05.02.2009 14:18 |
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Mark7us 7D., Laub (Lkr. Regensburg) Türöffnung - Anfahrt mit Sondersignal? | |