Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | Anfahrt nur mit Blaulicht, war: Türöffnung... | 72 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 541432 |
Datum | 07.02.2009 00:13 MSG-Nr: [ 541432 ] | 12035 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hallo!
Geschrieben von Katja MidunskyWie gesagt Zivilrechtlich relativ egal, auch für den FA aufgrund Amtshaftung. Spannend wird es vielmehr im Strafrecht mit dem obligatorischen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, sobald jemand verletzt wurde.
Ja, genau das war mein Punkt!
Wobei "Rotlichtfahrt mit Sachbeschädigung" ja auch ohne Verletzte schon unangenehm genug bestraft wird. Ich z.B. hätte da ggf. im Hauptberuf ein Problem hinterher.
Geschrieben von Katja MidunskyAch ja, Urteil war übrigens OLG Köln aus 1995. Tenor sinngemäß: Ein FwFahrzeug, das nur mit Blaulicht ohne Horn über eine rote Ampel fährt haftet zu 100%...
ja, aber die Haftung ist doch eher egal ;-)
Was hat man dem Fahrer denn vorgeworfen, oder war es reine Gefährdungshaftung?
Gruß,
Henning
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 05.02.2009 14:18 |
 |
Mark7us 7D., Laub (Lkr. Regensburg) Türöffnung - Anfahrt mit Sondersignal? | |