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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kostenpflichtiger Einsatz oder ? | 12 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544900 | ||
Datum | 22.02.2009 15:45 MSG-Nr: [ 544900 ] | 4687 x gelesen | ||
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung manchmal ungemein. Nach §22 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist der Anspruch auf Kostenersatz aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verursachung des Branderignisses grundsätzlich möglich. " § 22 Kostenersatz (1) Der Einsatz der Feuerwehren ist bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Das gilt auch bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt. (2)..." d.h. obwohl nach §22 Abs. 1 S.1 BrSchG SAH der Einsatz bei Brandeinsätzen kostenfrei ist kann nach Abs. 1 S. 3 dennoch ein Anspruch aus Kostenersatz entstehen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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