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Thema | Aktiv austreten, Verein beiben | 45 Beiträge |
Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 545078 |
Datum | 23.02.2009 14:35 MSG-Nr: [ 545078 ] | 9074 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Geschrieben von Thomas Edelmannumgedreht wird ein Schuh draus. Mit Einführung des FwG Anfang der 80er Jahre wurde gesetzlich festgeschrieben was die Feuerwehren, die halb eigenständig, halb gemeindliche Einrichtung waren genau sind. Die Organisation mit eigener Kasse die sich bis dahin als FF Xdorf bezeichnete wurde geteilt in die Mannschaft und in den behördlichen Teil.
Der steuerliche Hintergrund ist mir schon klar. Ich finde die Formulierung im BayFwG nur mehr als fragwürdig. Schließlich rekrutiert sich die Einsatzmannschaft nicht aus dem Vereinspersonal, sondern eher umgekehrt. Die Einsatzmannschaft stellt sich aus den einsatzfähigen und zur Hilfeleistung in der Feuerwehr verpflichteten Bürgern zusammen und von sonst niemandem.
Geschrieben von Thomas EdelmannDa sind andere Länder noch lange nicht soweit.
Doch doch. Die sind sogar um Weiten besser, was das anbelangt. Es soll sogar Wehren geben,
da ist der Kommandant/Wehrführer nicht gleich der Vereinsvorsitzende und man läßt den Aktiven die Wahl ob sie in den Verein möchten oder auch nicht und die Welt dreht sich immernoch!
MfG
Daniel
Frei nach Artikel 5, Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Nur weil oben als Wohnort Jockgrim steht und ich dort bekanntermaßen Mitglied der Feuerwehr bin, muß man nicht meinen ich beziehe mich in Postings nur auf das, was dort geschieht.
Ich habe durchaus meine EIGENE Meinung!
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| 23.02.2009 11:26 |
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., Burghausen |
| 23.02.2009 11:31 |
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Jörg7 R.7, Steppach |
| 23.02.2009 11:34 |
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., Burghausen | |