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Fahrerlaubnisverordnung
RubrikAusbildung zurück
ThemaFührerschein BE12 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz545107
Datum23.02.2009 18:52      MSG-Nr: [ 545107 ]4275 x gelesen
Themengruppe:
  • Führerscheine

  • Hallo,

    gute Idee, eine FAQ zu dem Thema. Ich würde aber einiges etwas einfacher formulieren, denn sonst kann man den Text gleich in der FeV im Original lesen. Genau den verstehen leider einige nicht so ganz.

    Daher mal ein Vorschlag zu dem Abschnitt:

    Für Feuerwehren und Hilfsorganisationen sind hauptsächlich die Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE interessant.

    Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis maximal 3,5 Tonnen zul. Gesamtmasse und maximal acht Personen plus Fahrer. Ebenso darf auch noch ein Anhänger bis max. 750kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden. Anhänger mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg sind möglich, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination (Zugfahrzeug + Anhänger) nicht mehr als 3,5t beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt (z.B. PKW mit 2t zul. Gesamtmasse, 1,5t Leermasse und Anhänger mit 1,5t zul. Gesamtmasse -> Klasse B reicht aus).

    Klasse BE berechtigt zum Führen von KFZ der Klasse B mit beliebig großen Anhängern.

    Klasse C1 berechtigt zum Führen von KFZ von über 3,5 bis 7,5t zul. Gesamtmasse, ebenfalls mit Anhängern bis 750kg zul. Gesamtmasse.

    Klasse C1E berechtigt zum Führen von KFZ der Klasse C1 mit Anhänger, dabei darf aber die zul. Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges sein und die zul Gesamtmasse des Zuges (Zugfahrzeug + Anhänger) darf maximal 12t betragen. Hier ist zu beachten, dass man mit Anhängern hinter C1-Fahrzeugen recht leicht schon in den Bereich der vollen CE-Klasse fallen kann (z.B. KFZ mit 4,5t zul. Gesamtmasse, 2,4t Leermasse, Anhänger mit 2,5t zul. Gesamtmasse -> erfordert Klasse CE, obwohl Gesamtzugmasse nur 7t!)

    Klasse C berechtigt zum Führen aller KFZ größer als 3,5t, auch mit Anhänger bis 7,5t.

    Klasse CE berechtigt zum Führen aller KFZ der Klasse C mit beliebigen Anhängern.

    Zu beachten ist ferner die zeitliche Befristung der Führerscheine (auf den neuen Führerscheinen klassenweise vermerkt), die auch bei Altführerscheine der Klassen 2 und 3 gilt. Bei Altinhabern werden alle Berechtigungen, die nach der neuen Klasseneinteilung in die Klassen C und CE fallen ohne Umschreibung mit Vollendung des 50. Lebensjahres ungültig. Der Umfang der Klassen B, BE, C1 und C1E bleibt dort unbefristet gültig, während bei Neuinhabern die Klassen C1, C1E bis zum 50. Lebensjahr, Klassen C und CE jeweils 5 Jahre befristet sind.


    Auf die Besitzstandswahrung würde ich gar nicht so detailliert eingehen, da sie beim Sonderfall CE(79...) die Feuerwehren wohl eher weniger betrifft.

    Um bei einer Umschreibung der alten Klasse 3 den bisherigen Umfang weiter nutzen zu dürfen, muss dabei die Erteilung einer beschränkten Klasse CE beantragt werden, die die Nutzung von Zügen bzw. Anhängern, die bisher in Klasse 3 erlaubt waren, auch weiterhin erlaubt. Es sind dies Züge mit maximal 3 Achsen, bestehend aus Zugfahrzeugen der Klasse C1 mit Einachs- bzw. Tandemachsanhänger unter 1m Achsabstand oder Züge bestehend aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und beliebigen zulassungsfreien Anhängern (auch mehrachsige), die jeweils nicht von Klasse C1E abgedeckt werden. Diese beschränkte Klasse CE (im Führerschein dann mit Schlüsselzahl „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L<=3)“ eingetragen) wird wie die volle Klasse CE nur befristet bis zum 50. Lebensjahr erteilt.


    Noch ergänzend ein Abschnitt zur ärztlichen Untersuchung für die LKW-Klassen:
    Die bei der Verlängerung bzw. Erteilung der LKW-Klassen erforderliche ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung kann entweder bei einem Augenarzt (augenärztlicher Teil) bzw. einem Allgemeinmediziner (ärztlicher Teil) oder in Kombination bei einem dafür zugelassenen Arbeitsmediziner vorgenommen werden. Letzteres ist meist deutlich preisgünstiger als zwei getrennte Untersuchungen.

    Gruß,
    Michael



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