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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaFreistellung BL-Übergreifend (war: BF Berlin behindert...)31 Beiträge
AutorFabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg546035
Datum01.03.2009 13:38      MSG-Nr: [ 546035 ]9680 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Andreas BräutigamWelcher VB-Kollege kann mit Fachwissen nachbessern?

In § 1 der meisten Bauordnungen ist ein Katalog enthalten der bauliche Anlagen aufzählt, die nicht vom Regelwerk der Bauordnungen erfasst werden. Dieses Ausschlussprinzip wurde deshalb gewählt, weil sich die ausgenommenen Anlagen von anderen baulichen Anlagen unterscheiden und speziellen Gesetzen bzw. Zuständigkeiten unterliegen.

Ausgeschlossen werden idR (bitte beachten dass das je nach Bundesland unterschiedlich sein kann):

Anlagen des öffentlichen Verkehrs

Für diese Anlagen (öffentliche Straßen, Bahnanlagen, Wasser- und Luftverkehr) gelten entsprechende Sondervorschriften. Unter Verkehrsanlagen sind dabei grundsätzlich alle Anlagen, die dem Transport von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft dienen. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind solche die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder diesen fördern.

Bahnanlagen

Unter Bahnanlagen der öffentlichen Eisenbahnen versteht man Einrichtungen die dazu bestimmt sind der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs zu dienen. Beispieslweise Gleisanlagen, Dämme, Brücken, Leitungen und Anlagen der Güterabfertigung. Ob es sich dabei um Anlagen der deutschen Bahn AG handelt oder um solche einer Privaten Bahngesellschaft ist nach herrschender Meinung irrelevant.

Für Gebäude der Bahn gelten nach herrschender Meinung allerdings sehr wohl die Bauordnungen, da die Anforderungen an Gebäude zum Kernbestand des Bauordnungsrechts zählen wird eine Geltung beispielsweise für Bahnhöfe und Eisenbahngebäude bejaht.

Die Zuständigkeit im Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 2 EAG und bestimmt eine quasi Generalzuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes.

Liegenschaften des Bundes

Der Bund hat sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 29, 52) grundsätzlich an die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu halten. Dabei spielt es keine Rolle welche Einrichtung oder Behörde des Bundes handelt.

Für Vorhaben der Landesverteidigung gilt jedoch die Ausnahme, dass solche Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen, sie müssen lediglich der höheren Baurechtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden, trotzdem den einschlägigen Bauvorschriften entsprechen.

Vorhaben der Landesverteidigung sind grundsätzlich alle Anlagen denen im Verteidigungsfall strategische oder taktische Bedeutung zukommt. Beispielsweise Flugplätze, Radaranlagen, Lager, Truppenunterkünfte und Übungsanlagen.

NATO-Truppen

Unterscheidung zwischen zwei Verfahren:

Auftragsbauverfahren = nach deutschem Recht

Truppenbauverfahren = nach deutschem Recht, es sei denn die Baumaßnahme hat nur Auswirkungen auf den internen Betrieb der Streitkräfte

Ansonsten gilt das gleiche wie für Vorhaben der Landesverteidigung.

MkG
Fabian


Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen.

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