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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Feinstaub-VO - Ausnahmen für Fw/RD usw. | 43 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 546801 | ||
Datum | 05.03.2009 17:50 MSG-Nr: [ 546801 ] | 21253 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Markus Weber Können ja, dürfen nein. luf-Zugmaschinen sind steuerbefreit (grünes Kennzeichen), wer die außerhalb der luf nutzt (z.B. für die Weihnachtsbaumsammelaktion der JF) begeht Steuerhinterziehung. Wird in den letzten Jahren vermehrt zur Anzeige gebracht. Ein in den Fahrzeugpapieren als "LoF Zugmaschine Ackerschlepper" eingetragenes Fahrzeug kann auch problemlos mit schwarzem Kennzeichen zugelassen werden und darf dann auch für andere Zwecke verwendet werden. Die Steuerfreiheit ist an andere Voraussetzungen gebunden. Desweiteren ist es durchaus möglich, auch entsprechende steuerfreie grün zugelassene Fahrzeuge zeitlich befristet zu besteuern, damit sie für andere Zwecke genutzt werden dürfen. Hat aber mit dem Thema hier nichts zu tun. Gruß, Michael | ||||
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