Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Name am Helm | 30 Beiträge |
Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 548544 |
Datum | 16.03.2009 17:36 MSG-Nr: [ 548544 ] | 9185 x gelesen |
Hallo,
Geschrieben von Sascha Tröger
Sagt wer?
Vielleicht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
Ist bei vielen großen Firmen inkl. Datenschutzbeauftragten, teilweise sehr starkem Betriebsrat und anderen Gremien, die, wenn deine Aussage stimmen würden, sofort dagegen angehen würden, üblich.
Ja, ja, sicher üblich ist Vieles. Liegt einmal daran, das man sich nicht genau auskennt, aber viel besser man sich das Einverständnis des Betriebs/Personalrates versichert und natürlich dessen des Mitabeiters. Das gilt schon für rel. einfache Daten, wie Name, Beruf, Titel, Geburtsjahr! natürlich auch Geschlecht ;-) usw.
Nein keiner muß das zulassen! Wer meint die öffentliche Nennung seines Namens könnte im zum Nachteil gereichen (jeder kann sich dazu Beispiele ausdenken), kann das verhindern.
(es gibt so ein (scheinbar) unverfängliches Beispiel der Urlaubsplanung. I.d.R. wird ein Kalender an die Wand genagelt und jeder trägt seine Pläne ein. Ist dieser Plan von Außenstehenden einsehbar ist er eigentlich nicht zulässig! - jetzt kommt natürlich die Kläger-Richter-Frage...aber Datenschutzbeauftragte monieren so was schon (wenn sie was auf dem Kasten haben und nicht Interessengeschaltet sind))
mkg hwk
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