Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr |
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Thema | Voraussetzungen | 27 Beiträge |
Autor | Lutz8 W.8, Düren / NRW | 549411 |
Datum | 21.03.2009 13:59 MSG-Nr: [ 549411 ] | 12721 x gelesen |
Infos: | 23.03.09 Zuständige Aufsichtsbehörde BR Düsseldorf (Ansprechpartner siehe Fußnote)
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1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Michael RoleffDamit beantwortest du deine Frage doch schon selber,
die angeordnete Stärke wird zu xy % nicht erfüllt.
Genau gehen wir mal von doppelter Stärke aus werdet ihr mind. ne Staffel zu jeder Zeit schicken können müssen
Geschrieben von Michael Roleff
Aber sind die FA überhaupt im Betrieb abkömmlich ?
Bsp. Behältereinstieg, bis der MA da nicht raus ist, darf der Posten auch nicht weg ect.
Geneu und in dem Moment dürften sie auch nicht mehr auf die Mindestsollstärke angerechnet werden
Geschrieben von Michael Roleff
Die öffentliche Feuerwehr muß gemäß FSHG auf Anforderung auch in Betrieben mit WF tätigwerden.
Auf Anforderung des betroffenden Betriebes. Theoretisch könnten die Tore geschlossen bleiben und die öffentliche Feuerwehr könnte von draußen aus zusehen.
Geschrieben von Michael RoleffSollte das bei einer Überprüfung der BR ebenfalls so sein,
gibt es einen blauen Brief und eine Wdh.-Überprüfung.
Das Ende kann der Entzug der Anerkennung sein.
Jein wenn die WF angeordnet ist und nicht freiwillig eingerichtet wurde, dürfte es sich statt Entzug der Anerkennung eher um saftige Geldstrafen handeln.
Geschrieben von Michael RoleffGeschrieben von mike adams"Solange es nirgendwo Gesetzlich geregelt ist in NRW wird sich bei uns nichts ändern! "
Ist es ja. Euer Auflagenbescheid ist ja quasi auf Grundlage des FSHG entstanden. Und wenn die Leistungsfähigkeit mit der genannten Sollstärke und Mindestausrückestärke verknüpft ist, ist das Gesetz.
Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung
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