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Strafgesetzbuch
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaBräuchte mal Hilfe!9 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz551827
Datum04.04.2009 00:40      MSG-Nr: [ 551827 ]5081 x gelesen

Hallo!

Habe die Seite von Frau Kannenberg gefunden, nochmala danke für den Tipp.

Hier mal der Link:

Feurian

Gruß vom Berg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Sollte der Zeilenumbruch beim heimlichen Ausdrucken meiner Beiträge nicht stimmen, bitte eine kurze Mail an mich. Ich versende dann die entsprechenden Beiträge im passenden Format.

Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):

§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht






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 03.04.2009 23:36 Jako7b T7., Bischheim
 03.04.2009 23:42 ., Westerwald
 03.04.2009 23:47 Adri7an 7H., Lippstadt
 04.04.2009 00:35 Jako7b T7., Bischheim
 03.04.2009 23:51 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 04.04.2009 00:40 Jako7b T7., Bischheim
 04.04.2009 08:59 ., Oerlinghausen
 04.04.2009 10:14 Thom7as 7W., Norden
 05.04.2009 07:48 Flor7ian7 B.7, Völklingen

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