News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wäre von Vorteil; .. | 20 Beiträge | ||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 555093 | ||
Datum | 22.04.2009 13:12 MSG-Nr: [ 555093 ] | 5124 x gelesen | ||
Hallo! Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen. Auswirkungen: 1. besonderer Kündigungsschutz, 2. besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, 3. Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, 4. Betreuung durch spezielle Fachdienste. jedoch nicht: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente. Personen 1. mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes), 2. mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), 3.die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73SGBIX) nicht erlangen oder erhalten können. Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Hier mal ein Link, man erkennt, das Schwerbehindert nicht unbedingt Feuerwehrdienstuntauglich bedeuten muss. Aber das entscheidet dann der Feuerwehrarzt. Folgender Passus in einer Stellenausschreibung entlockte mie auch schon Schmunzler: "Bart-, Koteletten-, Brillen- und Kontaklinsenträger können bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden. SChwerbehinerte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt." Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Ach ja, die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" verweise ich auf: §187 StGB und § 240 StGB! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|