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- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaEine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wäre von Vorteil; ..20 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz555093
Datum22.04.2009 13:12      MSG-Nr: [ 555093 ]5124 x gelesen

Hallo!

Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.

Auswirkungen:

1. besonderer Kündigungsschutz,
2. besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
3. Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
4. Betreuung durch spezielle Fachdienste.

jedoch nicht:

Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

Personen

1. mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
2. mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
3.die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73SGBIX) nicht erlangen oder erhalten können.

Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.

Hier mal ein Link, man erkennt, das Schwerbehindert nicht unbedingt Feuerwehrdienstuntauglich bedeuten muss. Aber das entscheidet dann der Feuerwehrarzt.

Folgender Passus in einer Stellenausschreibung entlockte mie auch schon Schmunzler:

"Bart-, Koteletten-, Brillen- und Kontaklinsenträger können bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden. SChwerbehinerte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt."

Gruß vom Berg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung

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Ach ja, die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" verweise ich auf: §187 StGB und § 240 StGB!

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 22.04.2009 11:05 René7 W.7, Tecklenburg-Leeden
 22.04.2009 12:46 Eber7har7d C7., Marl
 22.04.2009 12:55 Klau7s B7., Isernhagen
 22.04.2009 12:58 Flor7ian7 M.7, Witten
 22.04.2009 13:12 Jako7b T7., Bischheim
 22.04.2009 13:14 Jako7b T7., Bischheim
 22.04.2009 13:40 Klau7s B7., Isernhagen
 22.04.2009 13:23 ., Neuburg
 22.04.2009 13:44 Chri7sti7an 7H., Stadtlohn
 22.04.2009 15:17 Lars7 S.7, Georgsmarienhütte / Bremen
 22.04.2009 19:24 ., Wuppertal
 22.04.2009 19:41 Ralf7 S.7, Gerlingen
 22.04.2009 20:08 Lars7 T.7, Oerel
 22.04.2009 21:31 Ralf7 S.7, Gerlingen
 22.04.2009 21:48 Klau7s B7., Isernhagen
 22.04.2009 22:19 Ralf7 S.7, Gerlingen
 23.04.2009 07:43 Klau7s B7., Isernhagen
 23.04.2009 08:26 ., München
 16.09.2009 20:42 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf

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