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Thema | §70 StVZO | 7 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 555987 | ||
Datum | 27.04.2009 18:25 MSG-Nr: [ 555987 ] | 3578 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von Sven Reimer Die Zulassung von Kraftfahrzeugen hat zwischenzeitlich nichts mehr mit der StVZO zu tun; nach der Reform der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Bereich "Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" in die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV übergegangen. richtig, und dort steht in §47 zu lesen: (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Die Auslagerung der Vorschriften zur Zulassung steht dem Ansinnen des OP also nicht entgegen. Geschrieben von Sven Reimer Straftaten nach dem PflichtVersG und dem KraftStG zu begehen. ggf. hilfreich sind §2(1) Nr. 3 PflVG und §3 Nr.5 KraftStG. Ohne jetzt die AO besonders gut zu kennen, würde ich da eher auf §378 als auf §370 tippen. Trotzdem sehe ich die Fahrt mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug nur in wenigen konstruierbaren Einzelfällen für gerechtfertigt. Sonderrechte nach §47 FZV habe ich aber (bezogen auf §10(5) FZV) schon in Anspruch genommen ;-) (verbunden mit einer Ordnungswidrigkeit auf der Rückfahrt *hüstel*) Gruß, Henning | ||||
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