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Strassenverkehrzulassungsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
RubrikSonstiges zurück
Thema§70 StVZO7 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW555987
Datum27.04.2009 18:25      MSG-Nr: [ 555987 ]3578 x gelesen

Mahlzeit!

Geschrieben von Sven ReimerDie Zulassung von Kraftfahrzeugen hat zwischenzeitlich nichts mehr mit der StVZO zu tun; nach der Reform der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Bereich "Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" in die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV übergegangen.

richtig, und dort steht in §47 zu lesen:
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Die Auslagerung der Vorschriften zur Zulassung steht dem Ansinnen des OP also nicht entgegen.

Geschrieben von Sven ReimerStraftaten nach dem PflichtVersG und dem KraftStG zu begehen.

ggf. hilfreich sind §2(1) Nr. 3 PflVG und §3 Nr.5 KraftStG.

Ohne jetzt die AO besonders gut zu kennen, würde ich da eher auf §378 als auf §370 tippen.

Trotzdem sehe ich die Fahrt mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug nur in wenigen konstruierbaren Einzelfällen für gerechtfertigt.

Sonderrechte nach §47 FZV habe ich aber (bezogen auf §10(5) FZV) schon in Anspruch genommen ;-)
(verbunden mit einer Ordnungswidrigkeit auf der Rückfahrt *hüstel*)

Gruß,
Henning



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 27.04.2009 13:33 ., Appen
 27.04.2009 17:46 Sven7 R.7, Cuxhaven
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 27.04.2009 18:43 Sven7 R.7, Cuxhaven
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