Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Aussonderungsfrist DIN Krankentrage | 29 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 557442 |
Datum | 06.05.2009 16:19 MSG-Nr: [ 557442 ] | 13530 x gelesen |
:D
Definitionen aus den einschlägigen Standardwerken zur Gefährdungsbeurteilung :
Befähigungsgrad 1
Die befähigte Person muss soweit mit der Prüfung vertraut sein, dass die übertragene Prüfaufgabe durchgeführt und beurteilt werden kann. Dieser Befähigungsgrad entspricht der einer unterwiesenen Person. Im Regelfall kann dies der Benutzer des Arbeitsmittels sein.
Befähigungsgrad 2
Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Dieser Befähigungsgrad entspricht dem eines Sachkundigen.
Befähigungsgrad 3
Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein. Sie muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechende Bauart und Bestimmung prüfen und gutachterlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffristen festzulegen. Sie muss in der Lage sein, jederzeit den Stand der Technik in ihrem Prüfgebiet zu ermitteln. Dieser Befähigungsgrad entspricht dem eines Sachverständigen.
Zu deiner Frage:
Es kann für den "Befähigungsgrad 1" durchaus Abitur erforderlich sein, es hängt von der Art und Durchführung der Prüfaufgabe ab - aber das festzulegen ist Sache des Unternehmers - es sei denn, in einer technischen Regel oder in der Prüfvorschriften des Herstellers sind explizit bestimmte Qualifikationen (z.B Sachkundenachweise) gefordert.
:P
Beste Grüße
Udo Burkhard
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