Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | Der Piepser geht = Das Hirn setzt aus? | 103 Beiträge |
Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 564025 |
Datum | 15.06.2009 08:38 MSG-Nr: [ 564025 ] | 25593 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hallo Frank!
Geschrieben von Frank Eckhardtda wir uns nach StVO auf keinerlei Sonderrechte für Feuerwehrangehörige berufen können!
Da wurde mir aber erst vor kurzem beim Maschinisten Lehrgang etwas ganz anderes gesagt durch die Polizei.
Das durch § 35 StVO erteilte Sonderrecht ist ein Personengebundenes Recht, das für bestimmte Personengruppen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erteilt wird. Zu diesen Personengruppen zählen unter anderem die Feuerwehrangehörigen. Folglich besitzt ein FA im Privat-PKW im Alarmfall sehr wohl sonderrechte, muss allerdings dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht durch die Nutzung der Sonderrechte gefährdet, verletzt oder getötet werden.
So lange also keine Gefährdung vorliegt, kann ein FA auch ne rote Ampel überfahren (z. B. Fußgängerample mitten in der Nacht, bei der klar ersichtlich ist, dass der Fußgänger die Straße bereits überquert hat.)
Resultiert aus der Nutzung der Sonderrechte allerdings eine Gefährdung für Dritte, musst du dem richter schon erklären, warum du der Meinung warst, diese in dieser Form zu nutzen und warum es so wichtig war für den Einsatzerfolg, dass du unbedingt auf ein Fahrzeug kommen musstest. Wird in den allermeisten Fällen warscheinlich ziemlich schwer werden.
Gruß Patrick
Das war meine Meinung
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|