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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Pflichten einer Pflichtfeuerwehr ?? | 6 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 564563 | ||
Datum | 17.06.2009 19:03 MSG-Nr: [ 564563 ] | 4035 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Rolf Zastrow Aber in diesem speziellen Fall der Pflichtfeuerwehr wie ist es dann mit der Freistellung. bzw welche Konsequenzen drohen 1. ) dem verpflichteten Angehörigen Geldbuße bis zu 20.000 DM. Dass diese Summe bei den letzten Überarbeitungen des HBKG nicht in Euros übersetzt wurde zeigt IMHO ziemlich deutlich, wie realitätsfern das ganze ist... Geschrieben von Rolf Zastrow 2.) dessen Arbeitgeber wenn er sie nicht freistellt ? wenn man es drauf ankommen assen will, wäre eine Kostenübernahme der Geldbuße sicherlich machbar, aber mehr... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | ||||
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