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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unter 18-jährige und Einsätze. Neuer Erlass IM SH. | 148 Beiträge | ||
Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 565245 | ||
Datum | 21.06.2009 23:23 MSG-Nr: [ 565245 ] | 122375 x gelesen | ||
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Hallo Christian, siehe hier Geschrieben von ---LFS SH--- Darüber hinaus führt die für die Feuerwehren geltende Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2 in Ziffer 1.4 aus: „Die Feuerwehrangehörigen, die eine Funktion ausüben, müssen die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.“ Weiterhin legt die FwDV 2 für die jeweils in der Feuerwehr auszuübenden Funktionen genaue Ausbildungspläne fest. Danach umfasst der Grundausbildungslehrgang „Truppmannausbildung Teil 1“ insgesamt 70 Stunden Ausbildung. Ziel des Lehrgangs ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung einer weitergehend ausgebildeten und befähigten Einsatzkraft. Zu den Ausbildungsinhalten gehört u.a. das Erlernen von Grundtätigkeiten zur Befreiung von Personen aus lebensbedrohenden Zwangslagen, lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Verhalten bei Gefahren an der Einsatzstelle und die Besonderheiten der physischen und psychischen Belastungsfaktoren des Einsatzes. Eine Teilnahme am Einsatz unter Anleitung wird sich nicht im vornherein sicherstellen lassen, so dass diese Möglichkeit für „Anfänger“ bei der Feuerwehr auszuschließen ist. Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw.. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! FF Negernbötel" target="_blank">FF Negernbötel | ||||
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