Hallo,
unser ELW1 wurde am 03.06.2009 zugelassen, die erforderliche Genehmigung nach § 13 musste eingeholt werden, da die BRD, vertreten durch das Verkehrsministerium, die in der EWG-Richtlinie in Aussicht gestellte Ausnahmen nicht in das nationale Recht übernommen hat.
Daher muss nun eine Betriebserlaubniss vorgelegt werden. Sicher sind wir Weltmeister in der Steigerung von Verwaltungsdienstleisten.
Zum Nachlesen sehe bitte unter BGBL. I 2009, Ausgabe 21 vom 27.04.2009, Seite 872
Einzelgenehmigungen / Betriebserlaubnisse
Zum 29.04.2009 haben sich einige Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge ergeben. Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt registriert ist, eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können.
Diese Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden erteilt.
Auf Antrag wird
* für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 21 StVZO erteilt,
* für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt. nullnullnicht
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