Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | BMA, Fehlalarm, Mitteilungspflicht der Leitstelle an die Feuerwehr ? | 58 Beiträge |
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 566856 |
Datum | 28.06.2009 15:20 MSG-Nr: [ 566856 ] | 15668 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage
Hallo,
geschrieben von Martin Kaiser:
Vielleicht muß man das öfters mal erwähnte "qualifizierte" in "fachlich qualifiziert" umschreiben damit eindeutig ausgesagt ist, daß Feuerwehrs hierfür diverse Ausbildungen machen und andere nicht.
Nochmal: Was machen FA (SB) den für großartige Ausbildungen, die sie befähigen, sich mit einer BMA so hervorragend auszukennen, ggf. konkret Bauartbedingt sogar so viel besser, als der Hausmeister, in dessen Wirkungsbereich die spezielle Ausführung der BMA installiert ist?
Interessante Meinung, wenn auch hier kein rechtskräftiges Dokument genannt wird.
Da gab / gibt es m.W. einige Urteile zu, bezogen auf BMA, habe jetzt aber keine Muße lange zu suchen. Bezogen nicht auf BMA: Ganz konkret in meiner Wehr zum Kräfteansatz -> Kosten bei einer tatsächlichen Lage, der, wenn ich mich recht erinnere, mit einem Vergleich endete.
1) Die Brandmeldeanlage wird nicht zu 112 sondern zu irgendeinem "Zuständigen" geschaltet. Der prüft und wenns wirklich brennt ruft der die Feuerwehr - fertig.
Tja, jetzt wirst Du Dich wundern - das gibt es, gar nicht mal sooo selten.
2) Will er direkt zur Feuerwehr geschaltet werden, muß er die "Regeln" der Feuerwehr anerkennen. Es können nicht andere "Chef" der Feuerwehr spielen.
Siehe oben. Rückruf: Fehlalarm (z.B. / u.a.) - kann im Zweifelsfall bedeuten, daß nicht alle Kosten übernommen werden (müssen), wenn die Feuerwehr trotzdem mit der kompletten Armada aufschlägt.
3) Es wäre weiter zu überlegen, [...] das als Ordnungswidrigkeit mit entsprechender Geldstrafe geahndet wird, da man ja wissentlich einen Fehlalarm "provuziert" hat ... und und und.
Also da kann man weit gehen.
Nö, kann man nicht, denn dazu würde eine Änderung einschlägiger Gesetze notwendig sein. Und davon ab: Die BMA ist doch generell eine - wie hier mehrfach groß verkündet - "Nicht-Fehlalarmmeldeanlage" - wie soll man da denn eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Fehlalarmierung unterstellen?
Ich denke die Feuerwehr kennt sich am besten aus
Ich denke, die Feuerwehr kennt den Schlüsselkasten, das FW-Bedienfeld und die Laufkarten. Mehr muß sie auch nicht, der Rest ist Sache des Betreibers und der Wartung.
Und nochmal: Mich irritiert der gereizte, fast agressive Unterton der Beiträge...? Alles mal etwas lockerer sehen!?
Gruß
Daniel
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