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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 568011 | ||
Datum | 03.07.2009 19:11 MSG-Nr: [ 568011 ] | 24532 x gelesen | ||
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Im Prinzip sagen wir das gleiche. Allerdings können ArbschG und ASiG nur im übertragenen Sinne Wirkung entfalten, weil sie für Ehrenamtliche schlicht nicht gelten. Ehrenamtliche sind keine Beschäftigten im Sinne des gesetzes und üben keine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes aus. Siehe Definitionen ArbschG §2 (2) und (3) und die Bestimmungen des § 16 ASiG. Das Problem ließe sich derzeit nur durch (Verbands- bzw. Organisations-)interne Vereinbarungen und Festlegungen lösen, eine politische Lösung ist, wie aus Kreisen der DGUV und des BMI bzw. BMAS verlautet, nicht gewünscht und auch nicht beabsichtigt oder in Planung. Mag sein, das dies in Zukunft anders aussehen wird (wenn wir es tatsächlich mal irgendwann schaffen sollten, alle Unfälle im Ehrenamt den zuständigen UV-Trägern zu melden und somit das tatsächliche Ausmaß des Unfallgeschehens nachvollziehbar wird), momentan ist am Status Quo keine Änderung in Sicht. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | ||||
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