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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge | ||
Autor | Ilan8 N.8, Wuppertal / NRW | 568610 | ||
Datum | 07.07.2009 14:22 MSG-Nr: [ 568610 ] | 24201 x gelesen | ||
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Geschrieben von Adrian Ridder § 2 GUV-V A1 wird sich aber nicht explizit auf das ArbSchG bezogen, weshalb dieser Passus m.E. generell auch für FF-FA gilt Das der Unternehmer folgendes Ziel haben soll ist auch unbestritten: "Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen."* Die zutreffenden Maßnahmen leiten sich aber aus dem staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ab und damit aus dem ArbSchG mit seinen Verordnungen siehe auch Aufzählung in der GUV-R A1 und Anlage 1 der GUV-V A1.** Gerade diese zutreffenden Maßnahmen beziehen sich nicht auf die Ehrenamtlichen - wie im Kommentar der GUV-R A1 zum § 1 GUV-V A1 Geltungsbereich zu lesen ist. D.h. das Schutzziel ist definiert, aber nicht die Umsetzung bzw. Vorgaben zur Erreichung. Sonst wäre auch die Aussage des Bundesverbandes der Unfallkassen, dass die PSA der Ehrenamtlichen nicht der PSA-BV entsprechen muss, nicht zu verstehen. (Unabhängig das ich das inhaltlich nicht nachvollziehen kann.) Mit freundlichen Grüßen Ilan Neidhardt * § 2 Abs. 1 Satz 1 GUV-V A1 ** § 2 Abs. 1 Satz 2 GUV-V A1 | ||||
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