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Thema | Hilfeleistungspflicht auf Alarmfahrt war:So nicht! Fahrzeugbrand oh... | 16 Beiträge |
Autor | Mart8in 8P., Niederscheld / Hessen | 568870 |
Datum | 08.07.2009 15:51 MSG-Nr: [ 568870 ] | 3396 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo zusammen
erstmal zitiere ich jetzt den § um den es sich dabei handelt:
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist , wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
das ganze sehe ich so: (meine ganz persönliche Meinung die ich allerdings auch so schon öfters gehört habe)
Wenn ich zum Einsatz alarmiert werde habe ich am Einsatz teilzunehmen. (In Hessen)
§ 11 HBKG
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.
Die Pflicht aus §11 HBKG (keine Ausnahme) sehe ich Größer als die Plicht aus 323c StGB. (ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten )
Daher sehe ich vom Grundsatz oder besser Gesetz her kein Problem [egal wie man sich entscheidet oder in welcher Situation (a,b oder c)]
Ansonsten kann man da pauschal eigentlich nichts sagen was man machen soll da es immer auf die örtlichen gegebenheiten und die Situation ankommt...
Gruß Martin
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| 08.07.2009 12:20 |
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Lars7 T.7, Oerel So nicht! Fahrzeugbrand ohne PSa gelöscht | |