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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaZulassung Bootsanhänger9 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW572664
Datum27.07.2009 18:00      MSG-Nr: [ 572664 ]3779 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Ulrich CimolinoGeschrieben von Dirk Wagner
1. -> Da brauchst Du gar nix, noch nicht einmal das Kennzeichen des Zugfahrzeuges

das ist m.E. falsch, zulassungsfrei heißt noch lange nicht, dass kein Kennzeichen erforderlich wäre!


Ack.

Leider ist die Notwendigkeit des "Widerholungskennzeichens" in §10(8) FZV etwas versteckt geregelt. Wer dieses bei den Vorschriften für zulassungsfreie Anhänger sucht (§3 und §4), kommt ggf. zu der falschen Auffassung, es wäre nicht mehr notwendig.

Geändert hat sich aber auch etwas: es ist nicht mehr das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs notwendig, sondern ein (beliebiges) Kennzeichen, dass der Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf.

Geschrieben von Ulrich CimolinoTip:
Ganz normal zulassen, spart viele Diskussionen... ;-)


Ack.

Wenn nämlich hinterher jemand anderer Meinung ist, wird sich die Zulassungsstelle nicht auf ihre frühere Meinungsäußerung festnageln lassen, und der Fahrer (!) hat ggf. große Probleme.

Gruß,
Henning



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 27.07.2009 13:45 Dirk7 W.7, Hofheim/Ried
 27.07.2009 14:09 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 27.07.2009 14:41 Dirk7 W.7, Hofheim/Ried
 27.07.2009 14:54 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 27.07.2009 18:00 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.07.2009 14:49 Sven7 B.7, Peine
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 27.07.2009 17:36 Rudi7 S.7, Klingenberg - Trennfurt
 27.07.2009 18:34 Chri7sti7an 7F., Wernau

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