Hallo zusammen!
Offensichtlich gibt es nach wie vor und weitverbreitet Irritationen im Zusammenhang mit "Zwangseinweisungen", dem damit verbundenen Rechten der Polizei und dem Zusammenspiel mit Rettungsdiensten.
In Niedersachsen, bzw, in meinem Zuständingkeitsbereich, liegt die Anordnungsbefugnis für Zwangseinweisungen definitiv nicht bei der Polizei. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass in anderen Bundesländern diese Rechtslage anders ist.
Der Verfahrensablauf sei an einem kleinen Beispiel, wie es sich über das Jahr gesehen sehr häufig abspielt, einmal erklärt. Zugegeben ist dieser Sachverhalt nicht existent, sondern ausgedacht; kann aber jederzeit überall so passieren:
Ein Bürger meldet einen Sachverhalt bei seiner zuständigen Polizeidienststelle. Die Kollegen(innen) schreiten ein und stellen fest, dass es sich bei einer Person offensichtlich um einen auffälligen Typus Mensch handelt. Dieser spricht zum Beispiel davon, dass er sich umbringen will, da das Weltende nah ist, oder er versucht überzeugend darzustelen, dass seine Familie ihn umbringen will um an sein Erbe zu kommen und er daher der Meinung ist, es wäre besser seine Familie umzubringen.
Dieser Probant wird nun mit freundlichen Worten davon überzeugt, dass es besser sei, diesen Sachverhalt doch auf der für ihn sicheren Polizeidienststelle einmal genauer zu besprechen. Dort wird dann über die zuständige Stelle, sprich der zuständigen Landkreis, das Gesundheitsamt in Kenntnis gesetzt. Dieses entsendet, so jedenfalls bei uns, den sog. "SPD" (Sozialpsychiatrischen Dienst), der wiederum einen Arzt informiert, der dann auch zur Dienststelle kommt.
Nach eingehender Untersuchung wird dann durch dieses Gremium entschieden, ob der Patient eigen- oder fremdgefährdend ist. Ist dies der Fall, wird versucht, dem Patienten ein Kurzaufenthalt in einer entsprechenden Klinik schmackhaft zu machen. Ist er damit einverstanden, wird durch den Arzt eine entsprechenden Einweisung und ein Transportschein ausgefüllt. Sollte der Patient aus welchen Gründen auch immer, mit dem Angebot nicht einverstanden sein, eine entsprechende Behandlung aber erforderlich sein, so wird durch den "SPD" in Absprache mit dem Arzt, eine Zwangseinweisung angeordnet, die ohne richterliche Bestätigung längstens 3 Tage andauern darf. Darüber hinaus muss ein länger andauernder Verbleib durch nach einer Anhörung durch einen Richter bestätigt werden.
So! Und an dieser Stelle kommt dann der RD ins Spiel. Aber nicht, wie irriger Weise angenommen, in Amtshilfe für die Polizei, sondern einzig und alleine im Rahmen eines Krankentransportes. Denn kranke Menschen dürfen durch die Polizei grundsätzlich nicht transportiert werden. Dafür haben wir den Rettungsdienst.
Bei einer einvernehmlichen Einweisung wird der Patient der nächstliegenden entsprechenden Klinik zugeführt. Transportiert durch "normale Mitarbeiter" des Rettungsdienstes. Sollte es sich um eine Zwangseinweisung handeln, wird der Transport durch Mitarbeiter des RD durchgeführt, die für den RD und derartige Fahrten als "Verwaltungsvollzugsbeamten" bestallt sind. Diese sind u.a. auch berechtigt, die Patienten unter Anwendung von Zwangsmitteln (dazu gehört beispielsweise auch die Fesselung) zu transportieren. Sollte mit massivem Widerstand des Patienten gerechnet werden, ist natürlich die Begleitung des Transportes durch die Polizei eine weitere Option. Kommt auch das eine oder andere Mal vor.
Wie meiner Meinung nach deutlich zu erkennen ist, wird seitens der Polizei hier keine Anordnung zur Zwangseinweisung getroffen. Ist auch durch dasd NdsPsychKG auch nicht so vorgesehen. Amtshilfe wird in diesem Falle durch den Rettungsdienst/Krankentransport auch nicht geleistet.
Ich hoffe, ein wenig Licht in die Angelegenheit gebracht zu haben.
Was das Ursprungsposting und den Link auf die entsprechende Seite angeht, so verkneife ich mir an dieser Stelle jegliche Kommentare. Ich denke, meine Meinugn dazu wird dadurch deutlich.
MfG
Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
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