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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Zwangseinweisung | 35 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 575803 | ||
Datum | 13.08.2009 21:26 MSG-Nr: [ 575803 ] | 10906 x gelesen | ||
Also ganz so einfach ist es nun doch nicht! Will mal versuchen mit ein paar Worten den Ablauf einer solchen Zwangseinweisung darzustellen: 1. Was muss vorliegen? - Eine nicht unerhebliche Fremd- oder Eigengefährdung durch die betroffene Person. 2. Was macht die Polizei? - Die Person wird zuerst polizeirechtlich in Schutzgewahrsam genommen. - Rücksprache mit einem Richter bezgl. der Gewahrsamnahme und des weiteren Vorgehens. 3. Erg: - Die Person ist zu entlassen (keine weitern Maßnahmen) oder - Ein Arzt (am besten Hausarzt oder ein Facharzt für derartige Dinge) verfügt nach Schilderung des Sachverhalts oder nach Untersuchung vor Ort die Einweisung in eine Klinik. - Die Polizei oder der Rettungsdienst (je nach Zustand der Person) oder beide zusammen übergeben die Person dem Klinikpersonal. Weiter dürfte es die Ersthelfer i. d. R. dann nicht betreffen! Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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