Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Zwangseinweisung | 35 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 575855 |
Datum | 14.08.2009 08:47 MSG-Nr: [ 575855 ] | 10984 x gelesen |
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Vormundschaftgericht setzt in Bayern den Betreuer auf Vorschlag der Kreisverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde ein und vereidigt ihn auch.
Dem Betreuer wurde durch Beschluß des Vormundschaftsgerichtes die oben genannten Aufgabenkreise zugewiesen, die dann bei Bedarf natürlich auch umgesetzt werden müssen.
Diese Anordnung der "Freiheitsentziehung" durch mich als Betreuer bedarf aber dennoch immer der schnellstmöglichen nachträglichen Genehmigung durch das Gericht, d.h. ordne ich Unterbringung in einer stationären geronto-psychiatrischen Einrichtung oder z.B. im Altenheim auch nur ein nächtliches Bettgitter zum Schutz vor Stürzen an (selbst das ist Freiheitsentziehung nach §1906 Abs.4 BGB) muß ich mir das am nächsten Werktag nachträglich gerichtlich genehmigen lassen.
Unter besonderem rechtlichem Schutz steht aber beispielsweise immer das Fernmelde- und Postwesen ... dieser Aufgabenkreis wird nur selten vergeben, d.h. Betreuer haben in der Regel kein Recht, die Post des Betreuten zu öffnen oder dessen Telefonverkehr zu reglementieren ohne den Betreuten um Erlaubnis zu fragen.
Dies muß stets gesondert bestimmt werden und kam bei mir bisher nur in einem Fall vor.
Der Regelkreis damals:
"Alle Aufgaben und Rechte, einschliesslich Öffnen, Anhalten und Umleiten der Post, sowie Einschränkungen des Fernmeldeverkehrs"
Das ist der größtmögliche Regelungsumfang, den ein Gericht bestimmen kann.
In diesem Fall übrigens ging es letzendlich auch um die Beendigung lebensverlängernder Massnahmen, ein Schritt , der natürlich nach §1904 Abs.1 BGB, gerichtlich abzuklären ist.
Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !
Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal
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| 12.08.2009 12:58 |
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tobi7as 7d., hameln |
| 12.08.2009 14:11 |
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., Kirchheim unter Teck | |