Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Zwangseinweisung | 35 Beiträge |
Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 575859 |
Datum | 14.08.2009 09:27 MSG-Nr: [ 575859 ] | 10938 x gelesen |
Hallo Alexander!
Danke für die Antwort. Worum es mir ging ist der Moment, in dem Unbeteiligte, sprich Rettungsdienst oder Polizei ins Spiel kommen.
Es handelt sich ja bei dem von dir geschilderten Beispiel um eine zivilrechtliche Unterbringung, welche ja von der öffentlich-rechtlichen unterschieden werden muss.
Für die Polizei heißt dies, grundsätzlich hat sie in diesem Rechtsbereich keine Maßnahmen zu treffen.
Ich habe Deinen letzten Beitrag so verstanden, berichtige mich wenn ich da falsch liege:
Du als Betreuer ordnest die Unterbringung gegebenenfalls an (weil das Gericht nicht erreichbar ist) und die Polizei setzt deine Anordnung durch.
Aber das ist ja gerade nicht der Fall, wie schon erwähnt setzt die Polizei keine vom Betreuer bestimmten Maßnahmen durch.
Da Grundlage hier ein Bundesgesetz (BGB) ist, müsste das in eurem Bundesland ja genauso sein wie im Saarland.
Nochmal auf den konkreten Fall zurückzukommen. Hier wäre es so, dass nun die Polizei, wenn eine Maßnahme dringend getroffen werden muss, ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Unterbringungsverfahren betreibt und im Rahmen dieses Verfahrens auch Zwangsmaßnahmen durchfüren kann.
So ist es auch schon vorgekommen, dass für eine Person quasi zwei Unterbringungen parallel laufen, die zivilrechtliche und das öffentlich-rechtliche.
M.f.G
Jochen
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| 12.08.2009 12:58 |
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tobi7as 7d., hameln |
| 12.08.2009 14:11 |
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., Kirchheim unter Teck | |