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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Zwangseinweisung | 35 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 576141 | ||
Datum | 15.08.2009 08:06 MSG-Nr: [ 576141 ] | 10943 x gelesen | ||
Nicht ganz, die Grenzen zwischen BGB, FGG und bay. Unterbringungsgesetz sind sehr fliessend, leider. Im Falle der Selbstgefährdung (häufigster Fall) des Betreuten ist die öffentlich-rechtliche Unterbringung der zivilrechtlichen subsidiär (BVerfG). Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung darf in keinem Fall übergangen werden, da der Betreuer stets "Herr des Verfahrens" ist. Das Gericht beschliesst z.B. nicht die Unterbringung, sondern genehmigt (oder auch nicht) nur nachträglich die angeordnete Massnahme. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist hier nur zulässig, wenn der Betreuer nicht rechtzeitig tätig werden kann oder will. Im Falle der Gefährdung von Drittinteressen hat die öffentlich-rechtliche Unterbringung Vorrang. Hat das Vormundschaftsgericht bereits im vornherein freiheitsentziehende Massnahmen genehmigt, bleibt in der Verantwortung des Betreuers diese anzuwenden oder von ihr abzusehen. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleibt aber der Kreisverwaltungsbehörde oder auf deren Delegation der Polizei vorbehalten; Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken ! Gruß, Alexander "Truthahn" Rosenthal | ||||
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