Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Zwangseinweisung | 35 Beiträge |
Autor | Lutz8 R.8, Weener / Niedersachsen | 576511 |
Datum | 16.08.2009 22:33 MSG-Nr: [ 576511 ] | 10923 x gelesen |
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Moin,
und der Patient ? Der wollte ja aussteigen und da der ja ohne Zwang eingewiesen wurde sondern normal kann er selber bestimmen und auf der Autobahn aussteigen. Oder wendest du doch Zwang an und bringst ihn zur Einrichtung bzw. Dienststelle ? Und die Polizei ? Die darf in dem Moment auch nur zum Schutze des Patienten tätig werden , aber die darf ihn eben nicht einfach in eine Einrichtung bringten wenn er das nicht will. Und schon steht man auf der 27 und darf dann dafür sogen, daß derjenige doch mit Zwang nach Debstedt gebracht werden darf. Da nutzt es mir auch nix wenn ich als Vollzugsbeamter mit gefahren bin. Solange es keinen Beschluss gibt habe ich nix zum vollziehen.
Um es klar zu sagen: Ich habe kein Problem eine Zwangseinweisung zu fahren und zur not auch durch zu setzen . Ich mag aber diese "Zwangseinweisung light" nicht wo dem jenigen gedroht wird, ala "fahre lieber freiwillig mit, denn fahren wirst du sowieso, nur ich habe dann mehr zum schreiben (und zu verantworten )." Da habe ich nämlich keine Handhabe denjenigen im Falle einer abstrakten Selbst- bzw. Fremdgefährdung im RTW fest zu halten.
Und nun nochmal die Frage: Was mache ich dann ?
Gruß
Lutz
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| 12.08.2009 12:58 |
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tobi7as 7d., hameln |
| 12.08.2009 14:11 |
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., Kirchheim unter Teck | |