Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzkräfte Feuerwehr / HiOs | 44 Beiträge |
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 577688 |
Datum | 23.08.2009 09:05 MSG-Nr: [ 577688 ] | 13859 x gelesen |
Infos: | 21.08.09 FSHG NRW (Siehe § 18ff.)
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Schnelleinsatzgruppe
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Katastrophenschutz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo,
Geschrieben von Alexander RosenthalAber das ist wie gesagt so weit ich weiß ein ausschliesslich bayerisches Problem ... in (ich glaube) allen anderen Ländern gibt es entsprechende rechtliche Grundlagen, die sicherstellen, dass ein ehrenamtlicher HiOrg-Helfer, der tagsüber von der Arbeit aus im Rahmen einer SEG o.ö. zum Busunfall auf die Autobahn fährt, auch Kündigungsschutz geniesst und sein Arbeitgeber Verdienstausfall erhält.
Geschrieben von Christian FischerFür Ba-Wü steht dafür nichts im Rettungsdienstgesetz und das KatSG ist nicht zutreffend.
Ich vermute, daß dieses Problem in den meisten Flächen-Bundeslädern besteht.
... halte ich in Hessen für geregelt:
... § 19 HBKG ermächtigt u.a. die Kommunen Einheiten des KatS unterhalb der KatS-Schwelle einzusetzen - sie verbleiben hierbei aber in ihrem Status als KatS-Einheit. Somit gilt § 39 HBKG, der wiederum hinsichtlich Freistellung und Lohnausfall auf § 11 HBKG (diesbez. Regelungen für Feuerwehr) verweist.
Und hinsichtlich Kosten gilt m.E. (und auch so schon gehandhabt): wer bestellt (§19) bezahlt. Streiten kann man sich noch (da m.E. Status "beliehenes Unternehmen") ob hier die Regelungen der Amtshilfe gelten (tatsächlich entstandene Kosten) - m.E. ja.
Gruss
Gerhard
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| 21.08.2009 16:07 |
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Tom 7S., Burgkunstadt |
| 21.08.2009 16:12 |
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Juli7an 7H., Stemwede |
| 21.08.2009 16:24 |
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., Westerwald | |