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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSchadensersatzpflicht bei Türöffnungen?32 Beiträge
AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz578297
Datum26.08.2009 09:46      MSG-Nr: [ 578297 ]11126 x gelesen

Geschrieben von Katja Midunskyaus welchem Bundesland kommt der Fragesteller?

Gehen wir doch mal von RLP und NRW aus.
Das sind die zwei Bereiche die mich persönlich an dieser Frage interessieren :-)

NRW:
Wenn wir davon ausgehen dass die (Anscheins)Gefahr einer hilflosen Person hinter einer verschlossenen Tür ein Unglücksfall im Sinne des FSHG ist:

Geschrieben von FSHG NRW §28 (2)
(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

Im §38 Entschädigungen steht nur etwas von der Entschädigung der Nachbarn von Personen die zur Hilfeleistung herangezogen wurden. Nichts vom SChadensersatz gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes.

Inwieweit gibt's für die Polizei gesonderte Entschädigungsregelungen?

Ist eventuell auch Möglich dass die "tür öffnende Person" im bereich der "GEschäftsführung ohne Auftrag", also nach dem mutmaßlichen willen der (mutmaßlich) gefährdeten Person handelt?


Grüße

Manuel



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