News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Grundgesetz
1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaEinstellungsuntersuchung9 Beiträge
AutorStef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz588240
Datum20.10.2009 21:27      MSG-Nr: [ 588240 ]4016 x gelesen

Hi,
habe gerade auch mal nach dem rechtlichen Hintergrund geschaut und bei der Uni Giessen ein paar Infos darüber gefunden:
Die Einstellungsuntersuchung wird vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Unternehmen auf Verlangen des Unternehmers durchgeführt (Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst gemäß § 7 BAT, Beamte nach Art. 33 Abs. 2 GG, in der Privatwirtschaft ohne gesetzliche Regelung). In der Regel fällt sie mit der Erstuntersuchung zusammen (s.o.). Hierbei muß der Arzt beurteilen, ob aktuell oder in Zukunft mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, ob eine Erkrankung vorliegt, die eine Gefahr für Dritte birgt (z.B. Ansteckungsgefahr für Mitarbeiter oder Patienten) oder eine Einschränkung für die geplante Tätigkeit mit sich bringt.

Bei Beamten soll zusätzlich beurteilt werden, ob die Dienstfähigkeit voraussichtlich bis zum Erreichen des Pensionsalters andauern wird.

Insofern ist der Gegenstand der Beurteilung ein anderer, als bei den obengenannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Die Beurteilung für den Arbeitgeber lautet "geeignet" oder "nicht geeignet". Bei der Beurteilung "geeignet" können ggf. Einschränkungen formuliert werden. Über diese Beurteilung hinaus dürfen auch bei der Einstellungsuntersuchung keine medizinischen Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben werden.

Die/der mit der Einstellungsuntersuchung beauftragte Ärztin/Arzt darf in der Beurteilung, die dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, die dem Arbeitgeber auferlegte Fragerechtsbeschränkung (z.B. nach einer bestehenden Schwangerschaft) nicht verletzen. Das bedeutet, daß eine Mitteilung einer Schangerschaft im Rahmen der Einstellungsuntersuchung nicht zu der Beurteilung "nicht geeignet" führen darf.
Quelle: http://www.uniklinikum-giessen.de
Insofern kann neben den von Bianca genannten Untersuchungen auch noch andere durch den Dienstherren festgelegt werden. Diese orientieren sich i.d.R. an den BG Standards und schliessen die Untersuchen z.B. nach G25, G26, G30, G41 ein, können aber von Feuerwehr zu Feuerwehr unterschiedlich sein.
Grüße
Stefan


"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten 
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 29.08.2009 20:44 Chri7sti7an 7E., Bonn
 29.08.2009 20:48 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 30.08.2009 10:42 Chri7sti7an 7E., Bonn
 30.08.2009 18:49 Manu7el 7K., Arnsberg
 30.08.2009 20:59 Ralf7 B.7, Seelze
 20.10.2009 09:35 ., Essen
 20.10.2009 09:58 ., Essen
 20.10.2009 21:27 Stef7an 7J., Birlenbach
 20.10.2009 10:38 Ulri7ch 7C., Düsseldorf

0.173


Einstellungsuntersuchung - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt