News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehrführerschein in Bayern beschlossene Sache | 103 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 588671 | ||
Datum | 23.10.2009 14:11 MSG-Nr: [ 588671 ] | 46695 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Themengruppe: | ||||
"(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass das antragstellende Mitglied das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nr. 3 der Anlage 2 beherrscht." Offensichtlich stammt der Text von einem Ministerialen namens Schuster-Vogt (wer verstehts?). Um das Führen eines solchen Fahrzeugs zu erlernen, muss man ein solches Fahrzeug führen können. Mag ja sein, dass damit gemeint ist, dann die Einweisung in die Schaltung und das Suchen des Blinkerhebels nicht bei 50 km/h in der Innenstadt erfolgen sollen. Da steht aber was Anderes. Und was da steht, ist IMNSHO grober Unfug. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|