Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehr - Eklat: Kommandant schmeisst hin | 51 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 590589 |
Datum | 05.11.2009 18:58 MSG-Nr: [ 590589 ] | 10272 x gelesen |
Tach, Post!
Geschrieben von Thorben GruhlIn Deutschland gibts zunächst einmal nur die Einstufung als Krankgeschrieben oder voll dar. Gehen wir mal davon aus, dass die Krankschreibung unstrittig ist. Dann haben wir jetzt jemanden, der nicht voll verwendbar und damit zurecht Krankgeschrieben ist (mit gebrochenem Bein Bürodienst machen oder dergleichen ist mehr oder minder Nettigkeit, die man mit dem Arzt absprechen kann, aber schlecht einforderbar).
Dann ist dir offenbar die Rechtslage nicht bekannt. §3 (1) EntgFG besagt:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen .
Ein Büromensch, der sich das Bein bricht, wird dadurch meistens nicht an seiner Arbeitsleistung verhindert. Dr. (jur.) Laber schrie dazu im Deutschen Ärzteblatt 2003; 100 (11)Demnach ist der Arzt verpflichtet, eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers vorzunehmen, auf deren Grundlage allein er eine ärztliche Diagnose zu treffen berechtigt ist. Wörtlich heißt es: „Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. Deshalb hat der Arzt den Versicherten über Art und Umfang der tätigkeitsbedingten Belastungen zu befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.“
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)
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| 02.11.2009 23:12 |
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Flor7ian7 T.7, Bad Bocklet |
| 02.11.2009 23:19 |
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., Westerwald | |