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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Garagenverodnung NRW & Fahrzeughallen von FW/THW | 14 Beiträge | ||
Autor | Fran8k 8M., Wuppertal / Sauerland / NRW | 591982 | ||
Datum | 13.11.2009 16:08 MSG-Nr: [ 591982 ] | 12013 x gelesen | ||
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Hm... wo wir wieder bei der außnahme von der Ausnahme sind... Geschrieben von Stefan J. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Außerdem gilt ein Busdepot auf einem Betriebsgelände als Anlage des öffentlichen Verkehrs? Ansonsten bin ich der Auffassung das ein Busdepot -allseits umschlossenes Gebäude mit einem/mehreren Tor/en als Ausfahrt- als Gebäude (also Ausnahme) aufzufassen ist. Aber wir können es auch anders Fassen zu meinem Beispiel: Busdepot/Busgarage eines privaten Reiseunternehmens. Ist das ein Sonderbau in Anlehung an die GarVO? Und bitte versteht mich nicht Falsch! Ich bin bestimmt kein Verfechter von der engen Auslegung und Anwendung der LBO und der GarVO auf Feuerwehrgerätehäuser. Ich will nur die genaue Problematik des Themas hinterfragen, da ich mir vorstellen könnte das der Threadersteller nicht der erste ist, der mit diesem Problem konfrontiert wurde. | ||||
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