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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | rechtliche Stellung der ILSt vs. alte FW-Alarmierungsstellen in Bayern | 14 Beiträge | ||
Autor | Klau8s D8., Nürnberg / Franken | 603834 | ||
Datum | 19.01.2010 14:45 MSG-Nr: [ 603834 ] | 4902 x gelesen | ||
Einfach mal kopiert - einen Unterschied in der Bezeichnung habe ich übrigens im Gesetz nicht gefunden: 215-6-1-I Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) Vom 25. Juli 2002 Fundstelle: GVBl 2002, S. 318 Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429) [...] Art. 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle (1) 1 Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2 Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3 Darüber hinaus begleitet [pers. Anmerkung: Ist oft nicht bekannt - sie lenkt, aber sie leitet nicht!] sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4 Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden. (2) Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. (3) 1 Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. 2 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. 3 Der Betreiber der Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen. (4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) 1 Die Integrierte Leitstelle kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. 2 Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 3 Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die notwendigen landesweit einheitlichen Regelungen in einem Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu vereinbaren. 4 Der Rahmenvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Kommunalen Spitzenverbände. 5 Örtlich bedeutsame, ergänzende Regelungen werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Betreiber der Integrierten Leitstelle (Art. 4 Abs. 1) vereinbart; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sofern dieser nicht selbst Betreiber der Integrierten Leitstelle ist. (6) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderer Kräfte zur psychosozialen Betreuung übernehmen. (7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen. (8) 1 Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2 Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt. Liebe Grüße Klaus ------------------- Ein Computer hilft einem, viel Arbeit zu vermeiden, welche man ohne ihn gar nicht gehabt hätte... | ||||
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