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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | AU-Befreiung für Feuerwehrfahrzeuge Wo ist es geregelt? | 16 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 612675 | ||
Datum | 04.03.2010 22:33 MSG-Nr: [ 612675 ] | 10216 x gelesen | ||
Geschrieben von jürgen schmitz Eine generelle Untersuchungspflicht für alle (zulassungspflichtige) Fahrzeuge gibt es auch nach dem 31.12.2009 nicht. äh? Ich sag mal so: Die UMA-Ausnahmen nach §29 sind IIRC identisch mit den AU-Ausnahmen nach §47a (abzüglich der dort aufgeführten Fahrzeuge, für die schon länger der §29 zuständig war). Geschrieben von jürgen schmitz M.E. wurde die STVO dahingehend auch nicht geändert. Die StVO ist dafür nicht zuständig, sondern die StVZO. Die für Feuerwehren interessante Regelung in §29 ist übrigens wortgleich mit der im (weggefallenen) §47a (*). Daher hat sich mit dem Wegfall des §47a an der Befugnis der Länder bezüglich der Untersuchungen nichts geändert. Geschrieben von jürgen schmitz Sollte es also keine Feuerwehr-Ausnahmen mehr geben? Diese Schlussfolgerung kann ich insofern nicht verstehen. Gruß, Henning (*) "Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein." | ||||
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