Geschrieben von ---Alexander H--- Naja, das setzt ja alles vorraus, das die "Petze" ein Amtsträger ist.
Da es um Strafrecht geht, findet sich die Definition wer Amtsträger ist, in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch.
Danach ist Amtsträger u. a. wer in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder "sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen."
Dieses "sonst dazu bestellt ist ,.." wird durch die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt.
So wurde als Amtsträger bereits angesehen:
- Geschäftsführer einer Fernwräme-GmbH, die sich in städtischem Besitz befindet (BGH 2 StR 164/03 - Urteil vom 14. November 2003)
- Angestellte der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ GmbH) (BGH 2 StR 521/97 - Urteil vom 19. Dezember 1997 )
In BGH 5 StR 454/00 - Urteil v. 15. März 2001 unter Randnummer 33 heißt es dazu:
Damit müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, um dem Amtsträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB zu genügen: Einmal muß organisatorisch eine Anbindung an eine Behörde vorhanden sein. Dies kann durch eine längerfristige vertragliche Bindung oder durch einen (auch formfrei möglichen) Bestellungsakt erfolgen. Entscheidend ist, daß für den Normadressaten deutlich wird, daß mit dem Auftrag besondere Verhaltenspflichten verbunden sind (BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 - Amtsträger 4). Zum anderen muß die Tätigkeit auch inhaltlich Elemente aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit vergleichbar macht (BGHSt 45, 16). Regelmäßig wird dabei nur die Erfüllung solcher Aufgaben in Betracht gezogen werden können, die ihrer Natur nach typischerweise dem Staat vorbehalten sind.
Kurzum: Es spricht einiges dafür, dass jeder Angehorige einer öffentlichen Feuerwehr Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches ist.
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