Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Verantwortung? | 25 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8H., Halle/Westf. / NRW | 622433 |
Datum | 24.04.2010 15:52 MSG-Nr: [ 622433 ] | 8507 x gelesen |
Infos: | 24.04.10 Bericht 2 Osthessen-News zum Einsatz 24.04.10 Bericht 1 Osthessen-News zum Einsatz
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber das hat man mir mal anders erzählt.
Meines Wissens darf die Feuerwehr (in NRW zumindest) unmittelbaren Zwang anwenden.
Voraussetzung dafür waren, dass §27 oder §28 des FSHG greifen (In dem Fall §27 Absatz 2) und Zwangsmittel angedroht wurden und kein anderes Zwangsmittel als unmittelbarer Zwang mehr möglich ist bzw. wirkt.
Der Unmittelbare Zwang erfordert, dass es eine Vollzugsdienstkraft durchführt und laut §68 Absatz 1 Nummer 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind die Angehörigen der Feuerwehr bei der Ausübung ihrer Befugnisse Vollzugsdienstkräfte.
Sollte oben geschriebenes falsch sein, so korrigiere man mich bitte.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
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