Geschrieben von Ulrich Cimolino"Unmittelbarer Zwang" ist der Fw m.W. nach wie noch nicht mal in Bayern erlaubt...
Bayerisches Feuerwehrgesetz
(BayFwG)
Fundstelle: BayRS III, S. 630
Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40)
Art. 25
Platzverweisung
1 Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2 Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58 , 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.
Art. 58 PAG
Unmittelbarer Zwang
(1) 1 Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) 1 Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz.
Art. 61 PAG
Begriffsbestimmung
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
Art. 64 PAG
Androhung unmittelbaren Zwangs
(1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
(3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. 3 Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden.
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