Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 624955 |
Datum | 12.05.2010 08:19 MSG-Nr: [ 624955 ] | 10848 x gelesen |
Infos: | 06.05.10 ISM RLP
|
Strafgesetzbuch
Feuerwehr
Rettungsdienst
Strafgesetzbuch
Einsatzleiter
Geschrieben von ---Maik Zeugner--- ich persönlich würde einfach den § 114 StGB entsprechend relativieren
Was würde es für Personal von FW und RD im Vergleich zum jetzigen Änderungsentwurf bringen? Nichts!! Denn sie stehen, wenn man sich die Kommentare zum § 114 StGB einmal anschaut, Vollstreckungsbeamten in keinster Weise gleich!
Geschrieben von ---Maik Zeugner--- Ziemlich merkwürdig finde ich, dass die Änderung generell für alle Einsatzkräfte gilt.
Was ist daran merkwürdig! Schutzbedürftige Person ist diejenige, die sich vorne die Hände schmutzig macht und nicht nur derjenige, der im Hintergrund die Entscheidungen trifft.
Geschrieben von ---Maik Zeugner--- Was ich jetzt sagen will. Eigentlich wäre es ja noch sinvoll, wenn es nur für den EL gilt. Die Normale Einsatzkraft hat ja eigentlich nicht die Befugnisse irgendwas anzuordnen.
Es geht doch nicht darum, jemanden zu schützen, der in herausragender oder hervorgehobener Position ist, sondern den zu schützen, der im Brennpunkt des Geschehens steht. Im Sinne des § 113 ist es völlig irrelevenat, ob ich befugt bin Entscheidungen oder Anordnungen zu treffen.
Geschrieben von ---Maik Zeugner--- wobei ein Angriff auf Ersthelfer ohnehin schon durch den Tatbestand der Körperverletzung, Nötigung u. ä. geahndet wird
Der Angriff auf Personal von Feuerwehr und Rettungsdienst fällt da genauso drunter. Sinn der Novelierung ist es meiner Meinung nach eine Qualifizierung der Tathandlung zu erreichen, staatliches Handeln weiter einem besonderen Schutz unterliegen zu lassen um ggf. einen höheren Strafrahmen (Reine Theorie) wählen zu können.
Geschrieben von ---Ralf Hauptvogel--- Ach mir wär schon geholfen wenn ich § 164 anwenden dürfte. ;-)
Wenn auch als Scherz gemeint, so kann ich es mir kaum vorstellen, dass selbst ein hochrangiger Feuerwehrangehöriger berechtigt ist, strafprozessuale Maßnahmen anzuordnen.
Meines Erachtens ist der Weg der jetzt beschritten wird, schon mal ein Zeichen in die richtige Richtung. Allerdings hätte ich mir einen angedrohten Strafrahmen gewünscht, der der Höchstandrohung der Körperverletzung gleich kommt.
MfG
Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|