Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge |
Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 625007 |
Datum | 12.05.2010 15:06 MSG-Nr: [ 625007 ] | 10274 x gelesen |
Infos: | 06.05.10 ISM RLP
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1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Thorben GruhlDer gemeine FA kann aber keine Platzverweise oder dergleichen erteilen
Kommt auf das Land und seine entsprechenden Gesatze an an, in NRW kann er das schon:
§ 27 Abs 2 FSHG NRW:
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
Da steht ausdrücklich Einsatzkräfte, nicht Einsatzleiter (im Gegensatz zum 1. Absatz, der Heranziehung von Personen und Gegenständen, hier steht stattdessen ausdrücklich Einsatzleiter)
mit kameradschaftlichen Grüßen
Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!
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