Rubrik | Ausbildung |
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Thema | NRW - wer darf zum RettSan ausbilden? | 35 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW | 640421 |
Datum | 17.08.2010 19:32 MSG-Nr: [ 640421 ] | 11709 x gelesen |
Infos: | 16.08.10 NRW: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPO)
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Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
keine operative sondern eine administrative (QM, Planung ect.) Funktion!
Aber die meisten ÄLRD sind auch Mitglied der LNA-Gruppe.
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
keine operative sondern eine administrative (QM, Planung ect.) Funktion!
Aber die meisten ÄLRD sind auch Mitglied der LNA-Gruppe.
Geschrieben von Philipp LensingErzähl das mal dem Gesundheitsamt; das ist die zuständige Behörde.
Für die Anerkennung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung von Rettungsassistenten ist in NRW die Bezirksregierung zuständig.
Für die Anerkennung einer Ausbildungsstelle für RettSan ebenfalls.
Der HVB ist die zuständige Behörde nach §6 RettAPO.
Das ist i.d.R. das Gesundheitsamt, allerdings kann es da lokal auch andere Regelungen geben (Ordnungsamt, Feuerwehr, der Fantasie sind da vermutliich keine Grenzen gesetzt)
Geschrieben von Philipp LensingDer ÄLRD hat mit RD-Ausbildung gar nichts zu tun
Richtig.
Allerdings gibt es zwischen ÄLRD und dem Ärztlichen Leiter der örtlichen Rettungsdienstschule nicht selten personelle Überschneidungen.
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