Rubrik | Einsatz |
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Thema | Blaulicht | 47 Beiträge |
Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 643153 |
Datum | 04.09.2010 00:28 MSG-Nr: [ 643153 ] | 15752 x gelesen |
Infos: | 07.09.10 FW-Anhänger Schlauch der FW Rastatt mit RKL
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo zusammen,
Geschrieben von ---Henning--- Zulässig können (im Stand) Warnleuchten nach §53 Absatz 3 (im Grunde auch solche nach Absatz 1) sein.
Die sind aber von Zulassung und Warnwirkung eine ganz andere Baustelle als Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)...
Das mit der anderen Baustelle würde ich so nicht sagen. Verschiedene nach § 53a StVZO zugelassene Warnleuchten namhafter Hersteller unterscheiden sich technisch nicht wirklich von den "normalen" Kennleuchten. Meist ist nur die Befestigungsmöglichkeit deutlich abgeschwächt, d.h. sie sind nicht für den "fahrenden" Betrieb geeignet und eventuell ist auch der Aufbau etwas einfacher/billiger.
Ich selber habe solche Warnleuchten (Blitzleuchten mit Magnet zum aufsetzten aufs Dach) privat im Fahrzeug und diese unterscheiden sich bei der Sichtbarkeit und Warnwirkung in keinster Weise von den an unseren RTW.
Also mit Sicherheit eine Alternative und man ist rechtlich definitiv auf der sicheren Seite, wenn um die Absicherung des stehenden Fahrzeuges geht.
Viele Grüße
Lars
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| 03.09.2010 19:45 |
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., Oberrieden | |