Rubrik | Einsatz |
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Thema | Blaulicht | 47 Beiträge |
Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 643339 |
Datum | 05.09.2010 23:38 MSG-Nr: [ 643339 ] | 14593 x gelesen |
Infos: | 07.09.10 FW-Anhänger Schlauch der FW Rastatt mit RKL
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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Nach §52 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Gemäß 3 ist hier ein Vorbehalt für BOS ausgeschlossen. ;-) und sogar ohne "Sondergenehmigung"
Grüße
Stefan
"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
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| 03.09.2010 19:45 |
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., Oberrieden | |